(4) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
- 1. auf eigenes Verlangen oder
- 2. auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten.