(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die Folgendes sicherstellen sollen:
- a. die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten;
- b. die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
- c. die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
- d. die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
- e. einen effektiven Zugang zum Recht;
- f. die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften;
- g. die Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten;
- h. die Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten.