(1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:
- a. Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;
- b. Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;
- c. Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und
- d. Förderung der Interkonnektion der Energienetze.