(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
- —. Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- —. Schutz der menschlichen Gesundheit;
- —. umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- —. Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.