Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest: die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und …
Artikel 183 (ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
—.die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
—.die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.