(2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:
- —. Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,
- —. Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,
- —. nichtkommerzieller Kulturaustausch,
- —. künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.