(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
- —. erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
- —. erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.