(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
- a. Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- b. Arbeitsbedingungen,
- c. soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
- d. Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
- e. Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- f. Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,
- g. Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,
- h. berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 166,
- i. Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
- j. Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
- k. Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.