(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
- —. die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen,
- —. Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 durchzuführen,
- —. die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
- —. das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.