(3) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums kann um Vollstreckung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Inland anzuwendenden Rechtsvorschriften ersucht werden, wenn
- 1. die Voraussetzungen einer Vollstreckung im Inland gegeben wären,
- 2. die Vollstreckung im Inland nicht möglich ist und
- 3. die zu vollstreckende Geldbuße nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann.