(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen:
- 1. für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung,
- 2. für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen,
- 3. für die Überwachung von Vermittlungsverboten,
- 4. für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung,
- 5. für die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder
- 6. für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die betroffenen Personen nicht kontaktiert werden. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben unberührt.