(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:
- 1. die Eltern des anzunehmenden Kindes,
- 2. der Annehmende und
- 3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.