Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:
- 1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
- 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
- 3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),
- 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.