(2) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
- 1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Adoption wegzugeben,
- 2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.