(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:
- 1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
- 2. der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,
- 3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
- 4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,
- 5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
- 6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,
- 7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.