(1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben werden:
- 1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,
- 2. Bekämpfung illegaler Verbringungen,
- 3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Kommission,
- 4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden.
Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:
- 1. die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4,
- 2. die Behörden der Zollverwaltung,
- 3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,
- 4. das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt.