(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
- 1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden ist;
- 2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
- 3. die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder
- 4. die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.