(1) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
- 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten des überlassenen Leiharbeitnehmers,
- 2. Beginn und Dauer der Überlassung,
- 3. Ort der Beschäftigung,
- 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen,
- 7. Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die Dauer der Überlassung und
- 8. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
2Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Verleiher unverzüglich zu melden.